(Marschner, FJ 12/2007, S. 436)
Der Beitrag bespricht das Urteil des EuGH in der Rs C-251/06 , wonach auch die Verlegung der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft aus einem EU-Staat, der die Gesellschaftsteuer nicht mehr erhebt, nach Österreich nicht mit Gesellschaftsteuer belegt werden darf. Allerdings könne eine Besteuerung erfolgen soweit Missbrauch vorliegt.