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EuGH: Verlegung der Geschäftsleitung aus einem EU-Staat unterliegt nicht der Gesellschaftsteuer

ArtikelrundschauGebühren und Verkehrsteuern, BewertungÖStZ 2008/141ÖStZ 2008, 52 Heft 3 v. 1.2.2008

(Marschner, FJ 12/2007, S. 436)

Der Beitrag bespricht das Urteil des EuGH in der Rs C-251/06 , wonach auch die Verlegung der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft aus einem EU-Staat, der die Gesellschaftsteuer nicht mehr erhebt, nach Österreich nicht mit Gesellschaftsteuer belegt werden darf. Allerdings könne eine Besteuerung erfolgen soweit Missbrauch vorliegt.

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