(Kofler, SWK 36/2007, S 1001)
Es seien Bedenken laut geworden, dass bei der Lieferkondition gem Incoterms „DDP“ (auch „unversteuert“) bzw bei der nicht normierten Kondition „frei Haus verzollt unversteuert“ aufgrund des § 3 Abs 9 UStG der ausländische Lieferer zwangsläufig Schuldner der EUSt werde und damit ungewollt vorsteuerabzugsberechtigt sei. Aus der Sicht des Zollrechts seien diese Bedenken unbegründet.