(Prodinger, SWK 36/2007, S 1000)
§ 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG wurde vom EuGH als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft. Österreich hat die Bestimmung im Rechtsbestand gelassen, jedoch mit einer Befristung bis 31. 12. 2005 versehen; die Befristung wurde bis 31. 12. 2007 verlängert. Nach Auffassung von Prodinger ist es evident, dass die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig ist.