(Pülzl/Hörtnagl-Seidner, SWK 36/2007, S 1017)
Nach Ansicht der Autoren treiben verfahrensrechtliche Bemühungen zur Beseitigung der so genannten „Getränkesteuernullbescheide“ immer seltsamere Blüten. Ein jüngstes Beispiel liefere die Stadt Innsbruck, welche die EuGH-Entscheidung in der Rs C-491/03 , Hermann, zum Anlass nehme, eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel zu verfügen.