Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist aus praktischen bzw Kostengründen nicht verfassungskonform sanierbar. Nach Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen daher die übrigen an den Einheitswert des Grundvermögens anknüpfenden Abgaben bzw abgabenrechtlichen Regelungen neu gestaltet werden. Im Folgenden wird ein Überblick über diesbezügliche Möglichkeiten geboten.