Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 UStG sind Umsätze für die Luftfahrt steuerfrei. In § 9 Abs 2 UStG sind diese Umsätze definiert. Es handelt sich dabei um bestimmte Leistungen an Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen („begünstigte Luftverkehrsunternehmer“). Näheres siehe Rz 1141 bis 1152 UStR 2000.