Da betreffend den Zeitpunkt der Antragstellung in der Praxis oft Verwirrung geherrscht hat, bestehen keine Bedenken, wenn für verspätet beantragte begünstigungsschädliche Geschäfte, die bis einschließlich 31. 12. 2007 begonnen werden/wurden, die unbeschränkte Steuerpflicht auf diese außerhalb von § 7 Abs 1 bis Abs 3 WGG liegenden (begünstigungsschädlichen) Geschäfte beschränkt bleibt. Information des BMF 11. 1. 2008, SZK-010216/0006-ESt/2008.