EStG 1988: § 30 Abs 3
VwGH 28. 11. 2007, 2007/14/0009
Eine Grundabtretung gegen eine Entschädigung gem § 17 Abs 5 der Bauordnung für Wien zum Zweck der Erlangung einer Bau- bzw Benützungsbewilligung für ein vom Stpfl zu errichtendes Mietwohnhaus stellt nach der Bestimmung des § 30 Abs 3 Z 2 EStG kein Spekulationsgeschäft dar. Ein behördlicher Eingriff iS dieser Gesetzesbestimmung liegt auch dann vor, wenn er sich als Folge eines über Antrag der Stpfl eingeleiteten Verfahrens ergibt, zumal nach den Feststellungen der belangten Behörde auch keine Zweifel darüber bestanden, dass die Behörde, wäre der behördlich angeordneten Abtretung durch den Stpfl nicht Folge geleistet worden, amtswegig enteignet hätte.