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Aufgrund des Aufteilungsverbots sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig. Der UFS ist nunmehr in zwei - gem § 10 Abs 4b UFSG nicht veröffentlichten - Entscheidungen von einer Teilbarkeit von privat mitveranlassten Reiseaufwendungen ausgegangen.