Auf Ersuchen des Fachsenats für Arbeits- und Sozialrecht der KWT hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Frage Stellung genommen, ob die Hinzurechnungsregel des § 25 Abs 2 Z 1 GSVG auf den Freibetrag für investierte Gewinne anzuwenden ist. Der Beitrag fasst die wesentlichen Aussagen der Stellungnahme zusammen und kommentiert diese.