EStG 1988: § 108e
VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0130
Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut (das einheitliche Wirtschaftsgut einer Rundholzverarbeitungsanlage), das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweist als seine (gegebenenfalls bereits gebrauchten) Bestandteile, kann das Wirtschaftgut nicht bereits vor seiner Inbetriebnahme in einer Weise verwendet worden sein, dass seine Eigenschaft als - der Investitionszuwachsprämie nach § 108e Abs 2 EStG zugängliches - ungebrauchtes Wirtschaftsgut verneint werden könnte. Vom Vorliegen eines gebrauchten Wirtschaftsgutes kann erst dann gesprochen werden, wenn das aus dem Herstellungsprozess hervorgegangene (neue) Wirtschaftsgut durch seine nach Fertigstellung erfolgte Verwendung eine Wertminderung durch eben diese Verwendung erfahren hat.