EStG 1988: § 37 Abs 5
VwGH 4. 6. 2008, 2003/13/0077
Mit dem StrukturanpassungsG 1996, BGBl Nr 201, hat der Gesetzgeber die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf Veräußerungsgewinne an bewusst restriktive Voraussetzungen geknüpft. Nach dem Wortlaut der seit dem StrukturanpassungsG 1996 auch für Veräußerungsgewinne geltenden Voraussetzungen des § 37 Abs 5 EStG genügt es für die Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht, dass der Steuerpflichtige das entsprechende Alter erreicht und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Die sprachlich eindeutige kausale Verknüpfung ("deswegen …, weil") bringt vielmehr zum Ausdruck, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit ein Grund für das Anfallen des Veräußerungs- oder Übergangsgewinnes sein muss, um den begünstigten Steuersatz vermitteln zu können.