Bei Übernahme des Freibetrags für Betriebsübertragungen aus § 15a ErbStG in das Grunderwerbsteuerrecht wurde nach Ansicht des Autors auf bestehende Begünstigungen nicht Bedacht genommen. Überdies sei die in letzter Minute vorgenommene Änderung des Gesetzesvorschlags wenig durchdacht und bedeute für die Vollziehung des Gesetzes einen großen Auslegungsbedarf.