Die Inkrafttretensregelung gem § 28 Abs 30 Z 1 UStG idF AbgSiG 2007 entfaltet eine vertrauensschützende Wirkung dergestalt, dass ein Unternehmer, der die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Z 1 UStG erfüllt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann nicht verliert (Rechtslage bis 31. 12. 2007), wenn die Vorumsätze betrugsbehaftet sind und er davon wusste (wissen hätte müssen).