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Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG idgF entfällt das Recht auf VSt-Abzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz iZm Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die USt betreffenden Finanzvergehen steht. Diese Norm wirft Fragen insb auch hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs auf. So ergibt sich etwa aus dem Gesetz nicht eindeutig, wie der Zusammenhang mit einem Finanzvergehen ausgestaltet sein muss. U.a. kann über den Umweg des § 51 Abs 1 lit d FinStrG auch das Vorliegen einer formgerechten Rechnung gesetzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug werden.