Ein entgeltlich erworbener Kundenstamm wird von der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis als Firmenwertfaktor klassifiziert und somit den Rechtsfolgen des § 8 Abs 3 EStG unterworfen. Die Autorin nimmt dazu kritisch Stellung und widmet sich der bilanziellen Erfassung des Kundenstamms als (eigenständiger) immaterieller Vermögensgegenstand bzw unkörperliches Wirtschaftsgut.