Nach Ansicht des BMF ist die Gebührenbefreiung des § 72 ZDG auch auf Beschwerden an den VwGH und an den VfGH anzuwenden. Wurde jedoch eine dementsprechende Gebühr bereits entrichtet, besteht die Möglichkeit, diese Gebühr im Wege der Rückerstattung refundiert zu erhalten.