Im Zusammenhang mit der Ausbildung einer Bankangestellten zur Kinesiologin hat sich der UFS Salzburg erneut mit der Frage beschäftigt, ob es für die steuerliche Abzugsfähigkeit als Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG ausreicht, dass das mittelfristige Ziel der Ausbildung für die "neue" Tätigkeit nur darin gelegen ist, diese in etwa gleichwertig neben der "alten" Tätigkeit auszuüben, und welche Rolle dabei die Liebhabereibeurteilung spielt.