UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1 und 2
VwGH 28. 11. 2007, 2004/15/0158
Der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 lit a und b UStG in der für den Streitzeitraum 2001 bis 2003 anzuwendenden Stammfassung entsprach Art 6 Abs 2 lit b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG nur teilweise, zumal die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für den Bedarf des Personals von der Eigenverbrauchsbestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 leg cit, welche lediglich die Zwecke außerhalb des Unternehmens ansprach, nicht erfasst war. Die den Dienstnehmern eines Kfz-Unternehmens faktisch eingeräumte Möglichkeit der Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen war damit als Eigenverbrauch nicht zu erfassen (die belangte Behörde konnte sich auch nicht zu Lasten des beschwerdeführenden Unternehmens auf die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie unmittelbar berufen).