EStG 1988: § 6 Z 1 und Z 8, § 8
VwGH 27. 2. 2008, 2004/13/0148
Durch eine Apothekenkonzession wird in erster Linie der mit dieser für Apotheken verbundene Existenzschutz, somit die nach § 10 Abs 2 ApothekenG gewährleistete Versorgung von 5.500 Personen, repräsentiert. Darin kommt auch der Wert zum Ausdruck, den der Erwerber des ganzen Betriebes iS der Erwerbsfiktion in der Teilwertdefinition des § 6 Z 1 EStG für dieses Wirtschaftsgut ansetzen würde. Wenn die Behörde bei ihrer Berechnungsmethode (Barwert einer ewigen Rente) zur Ermittlung des (objektiven) Teilwertes der Apothekenkonzession im Rahmen der Aufteilung der Gesamtanschaffungskosten einer Apotheke auf die einzelnen Wirtschaftsgüter gem § 6 Z 8 lit b EStG auf die in § 10 Abs 2 Z 3 ApothekenG genannte Personenanzahl von 5.500 abstellte, war dies nicht rechtswidrig.