EStG 1988: § 4 Abs 4
VwGH 28. 11. 2007, 2004/15/0128
Nach der gesetzlichen Definition der Betriebsausgaben in § 4 Abs 4 EStG ist es nicht entscheidend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben eine Einkunftstätigkeit gefördert wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die Einkunftstätigkeit veranlasst sind.