Mit Inkrafttreten des Schenkungsmeldegesetzes 2008 (SchenkMG 2008) soll bekanntermaßen die Erbschafts- und Schenkungssteuer - als Reaktion auf die beiden Erkenntnisse des VfGH vom 7. 3. 2007, G 54/06 ua, und vom 15. 6. 2007, G 23/07 ua - nicht mehr erhoben werden. Gleichzeitig führt der Gesetzgeber aber, damit nach der Nichterhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen weiter nachvollzogen werden können, in § 121a BAO eine Verpflichtung ein, wonach - unter bestimmten Voraussetzungen - Schenkungen der Finanzverwaltung anzuzeigen sind. In diesem Beitrag geht es um die Frage, ob das SchenkMG 2008 Steuerumgehungen durch steuerfreie Schenkungen wirksam verhindern kann. Auf andere Probleme, die im Zusammenhang mit der im SchenkMG 2008 normierten Anzeigeverpflichtung entstehen, wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen1.