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Kann das Schenkungsmeldegesetz 2008 Missbrauch wirksam verhindern?

Steuerrecht aktuellMag. Klaus GstöttnerÖStZ 2008/701ÖStZ 2008, 362 Heft 15 und 16 v. 1.8.2008

Mit Inkrafttreten des Schenkungsmeldegesetzes 2008 (SchenkMG 2008) soll bekanntermaßen die Erbschafts- und Schenkungssteuer - als Reaktion auf die beiden Erkenntnisse des VfGH vom 7. 3. 2007, G 54/06 ua, und vom 15. 6. 2007, G 23/07 ua - nicht mehr erhoben werden. Gleichzeitig führt der Gesetzgeber aber, damit nach der Nichterhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen weiter nachvollzogen werden können, in § 121a BAO eine Verpflichtung ein, wonach - unter bestimmten Voraussetzungen - Schenkungen der Finanzverwaltung anzuzeigen sind. In diesem Beitrag geht es um die Frage, ob das SchenkMG 2008 Steuerumgehungen durch steuerfreie Schenkungen wirksam verhindern kann. Auf andere Probleme, die im Zusammenhang mit der im SchenkMG 2008 normierten Anzeigeverpflichtung entstehen, wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen11So stellt sich bspw die Frage, ob nicht das SchenkMG 2008 als solches durch Übernahme des § 15a ErbStG in das GrEStG bzw § 19 ErbStG in § 1 Abs 4 StiftEG verfassungswidrig ist, vgl Fellner, Vermögensabhängige Abgaben weiterhin verfassungswidrig? SWK-Heft 11/2008, T 65 f. Auch im Bereich des § 121a BAO gibt es - abgesehen von der Frage ob Missbrauch wirksam verhindert werden kann - Bedenken: 1.) Die Anzeigepflicht als solche ist hinterfragungswürdig, da sie mit den Prinzipien der österreichischen Steuerrechtsordnung im Widerspruch steht: Der Gesetzgeber hat seit 1993 auf eine Vermögensbesteuerung verzichtet und eine weit reichende Endbesteuerung eingeführt, die ja eine abgabenrechtliche Deklaration entbehrlich macht, vgl Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Entwurf des SchenkMG 2008, www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00171_17/imfname_106762.pdf . 2.) Die Anzeigepflicht dient nicht zur Sicherung unmittelbarer Steuerpflichten, sondern nur als "Ermittlungstaktik" in einem möglichen Verfahren, was wohl rechtspolitisch nicht bedenkenlos ist, vgl Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zum Entwurf des SchenkMG 2008, www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00171_21/imfname_107023.pdf . 3.) Die Anzeigepflicht bringt einen enormen bürokratischen Aufwand mit sich, der vom Standpunkt der Verhältnismäßigkeit her gesehen hinterfragungswürdig erscheinen könnte, vgl Stellungnahme des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zum Entwurf des SchenkMG 2008, www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00171_10/imfname_106462.pdf . .

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