Nach hA können Personengesellschaften nur einen Betrieb haben und nur Einkünfte aus einer Einkunftsart erzielen. Das soll sich aus der "Abfärbetheorie" ergeben, nach der die geringste gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft zu einheitlich gewerblichen Einkünften führt. Tatsächlich lässt der Wortlaut des Gesetzes aber mehrere Betriebe derselben Einkunftsart zu. Ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaften können zudem gleichzeitig Einkünfte aus unterschiedlichen außerbetrieblichen Einkunftsarten erzielen.