Dem Vorsteuererstattungsantrag sind die Rechnungen im Original spätestens bis zum Ende der Ausschlussfrist (30. Juni des Folgejahres) beizufügen. Werden die Originalbelege gar nicht bzw in Kopie vorgelegt, liegt nicht bloß ein im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs 2 BAO sanierbarer formeller Mangel vor. Hierbei handelt es sich vielmehr um das Fehlen einer materiell-rechtlichen Voraussetzung iSd § 3 Abs 1 der Verordnung BGBl 1995/279. Diese Auslegung ist auch gemeinschaftsrechtlich nach Art 3 lit a iVm Art 7 Abs 1 der Achten Richtlinie (79/1072/EWG) geboten (vgl BFH 18. 1. 2007, V R 23/05).