An einem aktuellen Praxisfall wird im Beitrag erläutert, warum § 8 Abs 1 KStG in der Anwendungsvorschrift zu weitreichend und damit eventuell verfassungswidrig sei.
An einem aktuellen Praxisfall wird im Beitrag erläutert, warum § 8 Abs 1 KStG in der Anwendungsvorschrift zu weitreichend und damit eventuell verfassungswidrig sei.