Gem § 274 1. Satz BAO idF BGBl I 2002/97 gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Diese Bestimmung ist laut VwGH auch auf unerledigte Berufungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide bei Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides anzuwenden und deren Zurückweisung daher rechtswidrig.