VwGH 17. 4. 2008, 2008/15/0064
(früher: 2005/14/0020; im - ausführlich begründeten - Erk wies der VwGH auch auf die fehlende Verpflichtung des UFS zur Stellung von Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hin)
Bezieht eine in Österreich ansässige AG Erträge aus inländischen Investmentfonds, die sich auch aus Dividenden von Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der EU und von Kapitalgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten zusammensetzen, steht der Regelung des § 10 Abs 2 KStG, nach welcher die Dividenden aus den ausländischen Minderheitsbeteiligungen von unter 25 % (anders als Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen) uneingeschränkt besteuert werden, die Kapitalverkehrsfreiheit des Art 56 (und nicht die Niederlassungsfreiheit nach Art 43) entgegen. Im Wege der Verdrängung innerstaatlicher Vorschriften darf allerdings nur jene von mehreren gemeinschaftskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, durch welche die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers soweit wie möglich erhalten bleibt.