EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 28)
VwGH 24. 7. 2007, 2006/14/0034
Werbungskosten können zwar auch dann berücksichtigt werden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüber stehen. Wurde ein bis Ende 1999 vermietetes Gebäude im Jahr 2000 (nach dem Eintritt eines Wasserschadens) abgebrochen, wurden der Restbuchwert und die Abbruchkosten allerdings zu Recht im Jahr 2000 nicht als Werbungskosten berücksichtigt, zumal nur reine Absichtserklärungen zur Wiedererrichtung eines Mietgebäudes vorlagen.