Fällt eine errichtende oder verschmelzende Umwandlung nicht unter das UmgrStG (zB weil die Voraussetzungen des § 7 UmgrStG nicht erfüllt sind) kommt das allgemeine Steuerrecht zur Anwendung. Das allgemeine Steuerrecht sieht auf Gesellschaftsebene eigene Regelungen hinsichtlich der Besteuerung und der Rückwirkung vor (§ 20 KStG). Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie weit die Rückwirkungsfiktion im allgemeinem Steuerrecht geht und ob die auf Gesellschaftsebene normierte Rückwirkung auch auf die Gesellschafterebene ausstrahlt.