Keinen Zweifel unterlag nach Lehre und Verwaltungspraxis zu § 12 EStG 1972 und § 12 EStG 1988 idF vor dem StruktAnpG 1996, dass der Fall der Betriebsaufgabe im Bezug auf die Übertragung stiller Reserven nicht anders als der Fall der Betriebsveräußerung zu beurteilen ist. Ob der Betrieb (die wesentlichen Betriebsgrundlagen) an einen oder mehrere Erwerber übertragen werden, ändert nichts daran, dass in beiden Fällen eine Übertragung der stillen Reserven auf Anlagegüter desselben Betriebes nicht (mehr) möglich ist und daher die zur Betriebsveräußerung angestellten Erwägungen in gleicher Weise gelten.