Der VfGH geht davon aus, dass die im Erkenntnis vom 7. 3. 2007, G 54/06 ua, ÖStZ 2007/267, für die Aufhebung der Erbschaftssteuer in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung ins Treffen geführten Gründe auch für „Schenkungen unter Lebenden“ zutreffen und daher der Grundtatbestand der Schenkungssteuer (§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG) in Prüfung zu ziehen ist.