UStG 1994: § 12 Abs 1 Z 1
VwGH 29. 3. 2007, 2004/15/0017
Von Anzahlungen abgesehen ist eine Rechnung, welche vor Leistungserbringung erstellt wird (Vorausrechnung), eine Rechnung für eine künftige Leistung. Bedeutsam ist nicht, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung tatsächlich ausgeführt und entgolten wird (auch die Übertragung eines Kundenstockes eines Steuerberaters kann Gegenstand einer Lieferung sein). Der Vorsteuerabzug steht grundsätzlich erst zu, wenn die Leistung ausgeführt (und die Rechnung gelegt) worden ist; eine Vorausrechnung ist nicht ausreichend (vgl Art 17 Abs 1 und Art 18 Abs 1 Buchstabe A der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, sowie das Urteil des EuGH vom 29. 4. 2004, Rs C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH).

