UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 13
VwGH 1. 3. 2007, 2004/15/0090
Von Versicherungsvertretern in Rechnung gestellte Tätigkeiten in Bezug auf die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen und die Überbringung der Kfz-Kennzeichen unterliegen nicht der Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 in der für die Streitjahre 1997 bis 1999 geltenden Fassung, zumal es sich bei dieser Tätigkeit um eine vom (steuerbefreiten) Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages getrennte und unabhängige Leistung handelt und auch keine „dazugehörige Dienstleistungen“ im Sinne der für Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter vorgesehenen Befreiung des Art 13 Teil B lit a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, vorliegt.

