Von 29. 11. bis 14. 12. dauern die Beratungen der diesjährigen Dezember-Session des VfGH. Auf der Tagesordnung der 14 Verfassungsrichter steht laut Presseinformation ua auch die Steuerbefreiung für Trinkgelder bzw über Ausnahmebestimmungen dazu. Gemäß der mit BGBl I 2005/35 in § 3 EStG eingefügten Z 16a sind Trinkgelder von der Lohn- bzw Einkommensteuer befreit. Dies gilt zB allerdings nicht - wie sich iVm § 27 Abs 3 Glücksspielgesetz ergibt - für Einkünfte der Angestellten eines Spielbanken-Konzessionärs. Ein Croupier, der laut Steuerbescheid seine Cagnotte (Zuwendungen von Kunden am Spieltisch an den Croupier) versteuern muss, bekämpft nun diese Entscheidung der Steuerbehörden beim VfGH. Er führt an, dass die Cagnotte ganz eindeutig als Trinkgeld zu werten sei. Die „Ausnahmebestimmung“, dass diese Trinkgelder nicht von der Steuer befreit sind, sei verfassungswidrig.

