Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) ist ebenso wie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) eine Selbstbemessungsabgabe, für die gem § 201 BAO ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

