UFS-Gesetz: § 3 Abs 8
Der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften ist nach § 3 Abs 8 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat, BGBl I 2002/97, nicht Ernennungsvoraussetzung für die Bestellung zum hauptberuflichen Mitglied des UFS. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Absolvierung einer juristischen Ausbildung auch keine Voraussetzung für das Vorliegen richterlicher Unabhängigkeit dar.