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UFS-Mitglieder, Unabhängigkeit

JudikaturÖStZ 2007/989ÖStZ 2007, 462 Heft 19 v. 1.10.2007

UFS-Gesetz: § 3 Abs 8

Der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften ist nach § 3 Abs 8 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat, BGBl I 2002/97, nicht Ernennungsvoraussetzung für die Bestellung zum hauptberuflichen Mitglied des UFS. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Absolvierung einer juristischen Ausbildung auch keine Voraussetzung für das Vorliegen richterlicher Unabhängigkeit dar.

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