(Adametz, taxlex 6a/2007, S. 280)
Mit der Möglichkeit einer Meldung für KESt (EU-Quellensteuer) hat der Gesetzgeber auch einen Übergang der Haftung für unrichtig gemeldete KESt (EU-Quellensteuer) geschaffen. Nicht näher geregelt ist die Frage, wie mit Berichtigungen dieser Meldungen umzugehen ist, weshalb im Beitrag darauf eingegangen wird.