Ein jüngst veröffentlichtes Erkenntnis des VwGH veranlasst sich mit der Verpflichtung von Internetcafebetreibern auseinander zu setzen, für die aufgestellten PCs Vergnügungssteuer zu entrichten.
1. Der Ausgangsfall1)
Die beschwerdeführende GmbH betrieb ein sog „Entertainmentcenter“ in Wien, das aus 20 PCs mit Internetanschluss bestand und einem „Internetcafé“ ähnlich war.