Bei der Vermietung von Wohnungen an ältere Menschen in Form von „Betreubarem Wohnen“ durch einen gemeinnützigen Verein stellte sich die Frage, ob dies mit einem Alten- oder Pflegeheim vergleichbar sei und somit ein Betrieb oder Vermögensverwaltung vorliege. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) sah in der Vermietung keine Vergleichbarkeit mit einem derartigen Heim, weil pflegerische Leistungen - wenn überhaupt - nur in geringem Umfang erbracht würden1).