Dem Beschluss des VwGH vom 26. 5. 2004, EU 2004/0002 ua, mit welchem dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sind, lag ua die Rechtsauffassung zugrunde, die von gemeinnützigen Körperschaften betriebene Vermietung und Verpachtung von Grundstücken werde durch die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 14 UStG erfasst. Diese Auslegung der Z 14 des § 6 Abs 1 UStG steht nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (vgl EuGH 12. 1. 2006, C-246/04 , Turn- und Sportunion Waldburg), spricht doch nichts dagegen, dass sich eine Bestimmung des nationalen Rechts auf mehrere Bestimmungen einer Gemeinschaftsrichtlinie stützt.