Verlegt eine deutsche Europäische Gesellschaft (SE) ihren Sitz nach Österreich und kommt es hierbei nach dem „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStBglG) zu einer steuerlichen Entstrickung der Wirtschaftsgüter der SE auf Basis der Bewertung zum gemeinen Wert (Verkehrswert), dann tritt auf österr Seite diese Gesellschaft mit den sich aus § 6 Z 6 lit c EStG ergebenden korrespondierenden Werten in das österr Besteuerungsrecht ein.