(Fellner, SWK 14/15/2007, T 81)
Nach Ansicht von Fellner ist die „Schwärzung“ von Aktenteilen verfassungswidrig, weil weder den verfassungsgesetzlichen noch den ausführenden einfachgesetzlichen Regelungen über den Untersuchungsausschuss eine Beschränkung der Aktenvorlage zu entnehmen sei.