Aus dem Hinweis des § 94a Abs 2 letzter Satz EStG, dass eine „der Mutter-Tochter-Richtlinie entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen ist“, ist abzuleiten, dass sich die Anwendung der Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO innerhalb der Zielsetzung der Richtlinie sowie innerhalb der Grundfreiheiten bewegen muss (dazu grundsätzlich Zorn/Twardosz, ÖStZ 2006, 60 f, und im Speziellen Kleemann, ÖStZ 1997, 114 ff). Daraus folgt die grundsätzliche Regel, dass § 22 BAO bei der Beurteilung inländischer Holding-Gesellschaften nicht ohne Grund eine andere Bedeutung beigemessen werden darf, wie bei der Prüfung ausländischer Gesellschaften mit gleicher Funktion.