Wie der EuGH kürzlich festgestellt hat (EuGH 7. 6. 2007, C-178/05 , Kommission/Griechenland), ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, keine Gesellschaftsteuer zu erheben, unbeachtlich für die Frage, ob es sich bei einer Gesellschaft, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in diesem Mitgliedstaat befindet, um eine „Kapitalgesellschaft“ iSd Art 3 Abs 1 der Kapitalansammlungs-RL handelt. Eine Kapitalgesellschaft kann somit in der glücklichen Lage sein, dass sie von der Gesellschaftsteuer befreit wird, ohne deshalb die Eigenschaft einer Kapitalgesellschaft zu verlieren.