Man könnte die Zuständigkeit zur Berufungserledigung im Abgabenverfahren mit dem Grundsatz „Prior tempore, potior iure“ charakterisieren („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“). Nach § 276 Abs 8 BAO bleibt das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz auf Erlassung von Berufungsvorentscheidungen und formalen Berufungserledigungen trotz Vorlage/Vorlageerinnerung an den UFS bestehen. Die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz sind konkurrierend zur Entscheidung berufen. Trifft die erstinstanzliche Behörde eine Berufungsvorentscheidung oder eine sonstige das Berufungsverfahren abschließende Entscheidung, zieht sie durch diesen Akt die Zuständigkeit an sich. Entscheidet im Gegensatz dazu der UFS als Erster, liegt die Entscheidungsbefugnis in seiner Hand. Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit solcher konkurrierender Kompetenzen drängt sich auf1). Entspricht eine Regelung, welche die Zuständigkeit der schneller agierenden Behörde nach dem beinahe evolutionär anmutenden „Recht des Schnelleren“ zuweist, tatsächlich den verfassungsgesetzlichen Vorgaben?