Leasingverträge führen umsatzsteuerrechtlich zur Frage, ob eine „Lieferung“ oder eine „sonstige Leistung“ (Nutzungsüberlassung auf Zeit) der Leistungsgegenstand ist. Die ertragsteuerrechtlichen Leasingregeln werden in den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Ertragsteuerautonomie unterschiedlich ausgestaltet. Das führt zur spannenden Frage: Wieweit sind nationale Leasingregeln mit dem harmonisierten Lieferbegriff der Mehrwertsteuer zu vereinbaren?