Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Österreich gegen ihre Pflichten aus den Art 39 und 43 EG-Vertrag bzw den Art 28 und 31 EWR-Abkommen verstoßen habe, wenn sie die Steuerabsetzbeträge bei der Vornahme des Progressionsvorbehalts bei Vorliegen ausländischer Einkünfte - wie dies nach der derzeitigen Regelung des § 33 Abs 10 EStG der Fall ist - anteilig kürzt, auch wenn entsprechende Beträge im Quellenstaat nicht gewährt werden. Die für die österreichische Rechtslage und Verwaltungspraxis von der Republik Österreich ins Treffen geführten Gründe, die sich im Wesentlichen auf die österreichische Tarifstruktur und auf die Probleme der Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung der Absetzbeträge bezogen, wurden von der Kommission im Wesentlichen verworfen.