Zinsen, die Bestandteil einer Kaufpreisvereinbarung sind, gehören zum Veräußerungserlös und sind mit dem gem § 37 Abs 1 EStG ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Die vom BMF in Rz 7309 (1. Satz) der EStR 2000 und von einem Teil der Lehre vorgenommene Trennung in einen begünstigten (abgezinsten) Kaufpreis und einen nicht begünstigten Zinsenanteil ist nach Ansicht des UFS Wien abzulehnen.