Bei Zusammenschluss eines Einzelunternehmens mit einer GmbH zu einer GmbH & Co KG ist aus arbeitsrechtlicher Sicht auf den Begriff der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Einheit abzustellen, sodass die Komplementär-GmbH dem Betriebsbegriff der KG zuzuordnen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass arbeitsrechtlich die beim Einzelunternehmen bestehenden Dienstverhältnisse an die Komplementär-GmbH mit allen Rechten und Pflichten übergehen können. Die gesetzliche Grundlage des § 3 AVRAG ist daher ausreichender Verpflichtungsgrund der Komplementär-GmbH die Dienstverhältnisse mit allen bereits entstandenen Ansprüchen zu übernehmen. Aus steuerrechtlicher Sicht geht aus dem Wortlaut des § 14 Abs 4 EStG eindeutig hervor, dass im Falle des Unternehmerwechsels und des Überganges der Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen ist. UFS Linz 23. 3. 2007, RV/0386-L/04.