Die Auflösung der Gesellschaft bedeutet nur, dass an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszweckes nunmehr der Abwicklungszweck tritt. An die Stelle der Liquidation tritt gemäß § 145 ff HGB das Konkursverfahren. Die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 139 Abs 1 KO) führt zur Beendigung der Gesellschaft (vgl Koppensteiner in Straube, HGB I, § 131 Tz 12). Eine Liquidation bzw Abwicklung im Zuge eines Konkursverfahrens ist keine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG. Somit bleibt während der Abwicklung im Konkurs der Gewerbebetrieb als laufender Betrieb bestehen (vgl Doralt, EStG10, § 24 Tz 143). Erst die Verteilung des Massevermögens führt zur Beendigung der Gesellschaft (vgl VwGH 21. 2. 1996, 94/14/0160). Dies ist auch der Zeitpunkt, der für die steuerliche Berücksichtigung des nicht aufgefüllten